Ein ambulanter Pflegedienst kann Pflegebedürftigen und deren Angehörigen helfen, den Alltag in den eigenen Wänden zu meistern. Was Betroffene bei der Suche nach einem Anbieter beachten sollten. Und was in dem Vertrag stehen sollte.
Bevor Pflegebedürftige nach einem ambulanten Pflegedienst suchen, sollten sie zwei Fragen klären: Welche Hilfe brauche ich? Was davon sollen professionelle Pflegekräfte übernehmen? „Die angebotenen Leistungen müssen zu den individuellen Anforderungen passen“, sagt Astrid Schultze vom Pflegestützpunkt Pankow in Berlin. „Muss der Pflegebedürftige etwa beatmet werden, sollte der Anbieter darauf spezialisiert sein.“
Außerdem wichtig bei der Auswahl: „Der Pflegedienst sollte nicht allzu weit weg sein“, rät Schultze. „Damit er auch in Notfällen schnell helfen kann.“ Adressen von Anbietern in Wohnortnähe finden Betroffene über die Pflegekassen, Pflegestützpunkte oder online über die Weisse Liste.
Mit dem Anbieter persönlich sprechen
„Vergleichen Sie immer mehrere Angebote“, sagt Petra Hegemann, Leiterin des Projekts Pflegeverträge der Verbraucherzentrale Berlin. Im Vertrag sollten alle Leistungen und Kosten genau aufgeschlüsselt sein. „Idealerweise lassen sich Interessierte einen konkreten Kostenvoranschlag von dem Anbieter erstellen, der zu den eigenen Bedürfnissen passt“, empfiehlt Hegemann.
Um einen ersten Anhaltspunkt zu bekommen, kann man bei den Pflegekassen nach Preisvergleichslisten fragen. „Fast noch wichtiger als die Kosten ist es, die angebotenen Leistungen genauer unter die Lupe zu nehmen“, sagt Hegemann. Auch hier sollten Art, Inhalt und Umfang genau beschrieben sein.
Bevor Pflegebedürftige einen Vertrag unterschreiben, sollten sie den Anbieter um ein persönliches Gespräch bitten. „Es ist ein gutes Zeichen, wenn der Pflegedienst vorab bei einem Hausbesuch kostenlos und ausführlich über seine Leistungen informiert“, sagt Schultze. Bei diesem Termin können Kunden Fragen und Wünsche ansprechen – wenig Personalwechsel, ein Nichtraucher als Pfleger oder bestimmte Pflegewunschzeiten zum Beispiel.
Wenn sich der Anbieter darauf einlässt, sollte man die mündlich besprochenen Vereinbarungen idealerweise schriftlich im Vertrag festhalten. „Das sorgt für Klarheit auf beiden Seiten. Denn kommt es zu Schwierigkeiten, gilt nur die schriftliche Vereinbarung“, sagt Eugen Brysch, Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz. „Mündliche Vereinbarungen durchzusetzen wird schwierig.“ Weiterer Vorteil: Bei wechselndem Pflegepersonal sind alle gleich über die Bedürfnisse und Wünsche des Pflegebedürftigen informiert.
Keine Vorauszahlungen vereinbaren
Interessierte sollten zusätzlich nach den Kompetenzen des Personals fragen. „Es ist gut zu wissen, welche Leistungen von Hilfskräften und welche von Fachkräften durchgeführt werden“, sagt Schultze. Auch die Haftung muss klar geregelt sein: Der Pflegedienst sollte diese auch bei einfacher Fahrlässigkeit nicht ausschließen. „Das gilt insbesondere für den Punkt Schlüsselverlust“, sagt Hegemann.
Außerdem muss schriftlich fixiert sein, was in Ausnahmefällen gilt – etwa bei einem Krankenhausaufenthalt. „In der Regel ruht der Vertrag dann“, erklärt die Verbraucherschützerin. Die entscheidende Frage lautet: Bis wann kann man dem Pflegedienst kostenlos absagen? „Die Frist dafür sollte nicht länger als 24 Stunden betragen.“
Noch ein Tipp: Pflegebedürftige sollten im Vertrag besser keine Vorauszahlungen oder Abschlagsrechnungen mit dem Pflegedienst vereinbaren. „Auch hier gilt der Grundsatz: Erst die Leistung, dann die Bezahlung“, sagt Brysch. Denn: „Geht der Pflegedienst in die Insolvenz, ist das vorausgezahlte Geld weg“, warnt er.
Ist die Entscheidung gefallen, sollte nur der Pflegebedürftige den Vertrag unterschreiben. „Andernfalls kann der Pflegedienst auch gegenüber dem Angehörigen finanzielle Ansprüche geltend machen“, erklärt Hegemann. „Wer doch im Auftrag für den Pflegebedürftigen das Dokument unterschreibt, sollte die Vertretung deutlich kenntlich machen“, rät sie.
Der Vertrag ist jederzeit kündbar
Am Ende muss der Pflegebedürftige ein Exemplar des Vertrags erhalten. „Damit hat er den Beweis über die vereinbarten Leistungen in den Händen“, sagt Brysch. So kann er Ansprüche leichter geltend machen und Details zu den Vertragsbedingungen nachlesen.
Ganz egal, was im Vertrag steht, es gilt immer: Der Pflegebedürftige kann den Vertrag jederzeit fristlos kündigen. Für den Pflegedienst sollte hingegen eine möglichst lange Kündigungsfrist gelten. „Vier bis sechs Wochen sind empfehlenswert“, sagt Hegemann. Noch besser: „Der Anbieter darf erst kündigen, wenn die weitere Versorgung des Pflegebedürftigen gesichert ist“, sagt sie. Dann kann man bei Problemen in Ruhe einen anderen Anbieter suchen.
Für Fragen und Beschwerden sollte es bei dem Pflegedienst einen klaren Ansprechpartner geben. Schultze rät: „Tauchen Probleme auf, sollte man ein offenes Gespräch suchen.“ Das sei langfristig oft besser, als den Vertrag einfach zu kündigen.
Von Isabelle Modler (dpa)