Arzt muss Patienten in der Aufwachphase nach Eingriff überwachen

Nach einem Eingriff muss ein Patient in der Aufwachphase so überwacht werden, dass ihm nichts passieren kann. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Hildesheim (Az.: 4 O 170/13), auf das die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. Die dafür notwendigen Vorkehrungen muss der behandelnde Arzt treffen.

Im konkreten Fall hatte eine 1922 geborene Frau vor einer Magenspiegelung Schlaf- und Beruhigungsmittel bekommen. Nach dem Eingriff lag sie im Aufwachraum der Praxis und stürzte von der Liege. Sie brach sich dabei den Oberschenkel. Die gesetzliche Krankenversicherung der Frau klagte auf Schadensersatz – die Behandlung des Bruchs kostete fast 8700 Euro. Der Arzt gab an, die Arzthelferin habe den Raum nur kurz verlassen, nachdem die Frau aufgewacht war, und sie dann auf dem Boden gefunden.

Die Klage hatte Erfolg: Der Arzt sei verpflichtet gewesen, die noch unter Medikamenteneinfluss stehende Frau gerade auch in Anbetracht ihres Alters so zu überwachen, dass sie keinen Schaden nimmt.

Quelle: dpa