Bei künstlichem Kniegelenk Anspruch auf Schwerbehindertenausweis

Wer nach mehrmaliger Operation am Knie und einer teilweisen Versteifung trotz eines künstlichen Kniegelenks in seiner Geh- und Standsicherheit erheblich eingeschränkt ist, hat Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Der Betroffene darf dann öffentliche Verkehrsmittel unentgeltlich benutzen und kann Parkerleichterungen beanspruchen. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: L 13 SB 73/13).

Der Fall: Der Mann trug ein künstliches Kniegelenk. Ein Arzt stellte fest, dass er unter einem anhaltenden Reizknie litt. Auch andere Beeinträchtigungen wie eine Einschränkung der Lungenfunktion wurden diagnostiziert. Er beantragte die Anerkennung eines Schwerbehindertengrades mit dem “Merkzeichen G”, was für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr steht. Dieses wurde dem Mann jedoch versagt.

Das Urteil: Vor Gericht war er in zweiter Instanz erfolgreich. Er sei durch die gesundheitlichen Probleme erheblich an der Teilnahme am Straßenverkehr eingeschränkt. Seine Probleme am Knie kämen einer Teilversteifung gleich. Es sei ihm nicht möglich, innerhalb von 30 Minuten zu Fuß zwei Kilometer zurückzulegen. Die Anerkennung als Schwerbehinderter könne ihm daher nicht versagt werden. Auch sei ihm das “Merkzeichen G” zuzubilligen. Damit hat er Anspruch auf unentgeltliche Beförderung oder kann alternativ eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent beanspruchen.

Quelle: dpa