Gesundheitskarte vereinfacht Kostenabrechnung für Flüchtlinge

Bremen hat sie, Hamburg hat sie und auch Nordrhein-Westfalen bekommt sie – die elektronische Gesundheitskarte (eGK) für Flüchtlinge. Sie erleichtert die Abrechnung von Behandlungen, die Flüchtlingen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zustehen, und entlaste die zuständigen Landesbehörden. Denn bisher müssen Asylbewerber in der Regel jede ärztliche Behandlung bei den kommunalen Sozialbehörden erst beantragen. Das ist aufwendig und teuer.

Die Bundesregierung will dies innerhalb eines Gesamtpaketes bundesweit regeln – allerdings auf freiwilliger Basis. In der Union gibt es Befürchtungen, dass auf diesem Wege die Leistungsansprüche der Flüchtlinge ausgeweitet werden. Der AOK-Bundesverband gab dpa dazu folgende Auskunft:

Wer ist zuständig für die Ausstellung einer solchen eGK?

Es handelt sich um die gebräuchliche eGK, die von den Kassen ausgegeben wird.

Was will der Bund mit dem Gesetz erreichen?

Die Karte wird nur an Flüchtlinge ausgegeben, wenn eine Krankenkasse deren Gesundheitsversorgung (durch Vertrag) übernimmt. Das geschieht auch heute schon auf den bisherigen gesetzlichen Grundlagen – etwa in Bremen, Hamburg und NRW. Die Neuregelung sieht vor, dass der Abschluss entsprechender Vereinbarungen dann verpflichtend wird, sofern das jeweilige Land sich dazu entscheidet.

Mit welchen Kassen treffen die Länder eine solche Vereinbarung?

Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf müssen Verträge auf Landesebene mit allen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam geschlossen werden. Der Entwurf sieht auch vor, dass auf kommunaler und Kreisebene auch Verträge mit Einzelkassen geschlossen werden können. Dies wäre aber viel zu aufwendig. Deshalb forderte die AOK ausschließlich Verträge auf Landesebene.

Welche Leistungen umfasst die eGK ?

Der Leistungsanspruch ist nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen beschränkt. Nach dem vorliegenden Entwurf gilt das auch bei Einsatz der eGK. Diese Beschränkung des Leistungsumfangs lehnt der AOK-Bundesverband nicht zuletzt aus Effizienzgründen ab. Der Arzt müsste demnach nämlich im Einzelfall beurteilen, ob der Behandlungsbedarf über Leistungsanspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hinaus geht.

Wie wird abgerechnet?

Der Leistungserbringer rechnet die Leistung wie üblich – etwa über die Kassenärztliche Vereinigung – ab. Die den Krankenkassen entstehenden Kosten werden von den zuständigen Landesbehörden erstattet.

Quelle: dpa