Körperlich auffällig – Wann die Krankenkasse zahlt

Keine Augenbrauen, dichtes schwarzes Haar im Gesicht oder eine Glatze: Das sind körperliche Auffälligkeiten, die vielen Betroffenen zu schaffen machen können. Die Krankenkassen übernehmen für Behandlungen oder Hilfsmittel in solchen Fällen aber nur unter bestimmten Umständen die Kosten. Der Betroffene muss laut GKV-Spitzenverband entweder in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt oder äußerlich entstellt sein.

Als entstellt gilt nach gängiger Rechtsprechung nicht jede körperliche Anomalität wie etwa ein sechster Finger, erläutert Sprecherin Claudia Widmaier. Vielmehr geht es darum, dass der Betroffene bei anderen quasi im Vorbeigehen Neugier auslöst, angestarrt wird und sich deshalb aus dem Leben zurückzieht und zu vereinsamen droht. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird im Einzelfall geprüft.

Im Falle einer Frau, die wegen einer Erkrankung dichte schwarze Haare im Gesicht hatte, galten diese Voraussetzungen als erfüllt, führt Widmaier als Beispiel an. In einem anderen Fall wurde hingegen die Dauerpigmentierung als Ersatz für krankheitsbedingt fehlende Augenbrauen nicht als notwendige Behandlung gewertet.

Aktuell verhandelt das Bundessozialgericht in Kassel über die Frage, ob die Krankenkasse einem fast 80-Jährigen haarlosen Mann eine Perücke zahlen muss.

Quelle: dpa