Kosten für barrierefreies Bad von der Steuer absetzen

Für den behindertengerechten Umbau einer Dusche können alle Kosten steuermindernd geltend gemacht werden. “Kosten, die einem Steuerzahler aufgrund eines behinderungsgerechten Um- oder Neubaus entstehen, können als sogenannte außergewöhnliche Belastungen die Steuer mindern”, erklärt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler. Sie verweist auf ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az.: 1 K 3301/12)

In dem verhandelten Fall ging es um die Kosten für den rollstuhlgerechten Umbau einer Dusche. Das Finanzamt erkannte nur einen Teil der Summe an. Seiner Ansicht nach waren nur die konkreten, auf die krankheits- beziehungsweise behindertengerechte Ausgestaltung des Badezimmers bezogenen Kosten zu berücksichtigen. Zu Unrecht, wie das Finanzgericht entschied. Abziehbar sind neben den Kosten für das Duschelement auch notwendige Folgekosten wie die für neue und längere Türen. Das Gleiche gilt demnach für die Wandfliesen und die Armaturen, die durch den Ausbau der alten Duschwanne zumindest teilweise beschädigt wurden oder an die neue Tiefe der Dusche angepasst werden mussten.

Aber die außergewöhnlichen Aufwendungen wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn sie die dem Steuerzahler zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese ist von der Höhe des Einkommens, vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder abhängig. Alternativ könnten die Kosten für den Handwerker auch als haushaltsnahe Handwerkerleistung berücksichtigt werden. Im Einzelfall sollte die günstigste Variante berechnet werden, rät der Bund der Steuerzahler.

Quelle: dpa