Ein Patient war so unzufrieden mit seinem Zahnarzt, dass er ihm auf dem Bewertungsportal Jameda eine Sechs gab. Der Arzt will, dass die Plattform den Eintrag löscht und der BGH muss klären, ob das geht.
Die negative Bewertung eines Zahnarztes im Internetportal Jameda beschäftigt seit Dienstag den Bundesgerichtshof (BGH). Ein offenbar unzufriedener Patient hatte dem Arzt anonym unter den Punkten „Behandlung”, „Aufklärung” und „Vertrauensverhältnis” jeweils die Schulnote Sechs gegeben. Die Richter müssen klären, ob der Dentist die Entfernung des Eintrags verlangen kann und ob er Daten über den Nutzer erhalten darf. Ein Urteilstermin wird für Januar erwartet. (Az.: VI ZR 34/15)
Der Nutzer hatte 2013 angegeben, er könne den Arzt nicht empfehlen und mit einer Durchschnittsnote von 4,8 bewertet. Für den Punkt „Genommene Zeit” gab es die Note Zwei, für „Freundlichkeit” die Note Vier.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt?
Der Arzt sah sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte von dem Portal die Entfernung des Eintrags. Dem kam Jameda zunächst nach, stellte die Bewertung nach einer Prüfung jedoch wieder ins Netz. Der Arzt will nun einen Nachweis dafür, dass der Patient tatsächlich bei ihm war.
Der BGH muss daher klären, ob und wenn ja auf welche Weise Jameda den Besuch des Nutzers beim Arzt beweisen muss. Denkbar wäre dies etwa durch Vorlage von Rezepten, Rechnungen oder Nachweise von Terminvereinbarungen, sagte etwa der Vorsitzende BGH-Richter Gregor Galke in Karlsruhe.
Bewertungsportal verweigert Herausgabe der Nutzerdaten
Jameda will aus Rücksicht auf seine Nutzer gar keine Belege herausgeben. „Solche Nachweise können Rückschlüsse auf den Patienten ermöglichen”, sagte Florian Weiß von Jameda in Karlsruhe. Und sein Anwalt fragte, welchen Nutzen die Daten für den Arzt eigentlich hätten. Nach Angaben von Jameda suchen monatlich mehr als fünf Millionen Patienten auf der Plattform nach einem Arzt.
Ein Mediziner müsse sich rechtlich gegen derartige Bewertungen wehren können, sagte der Anwalt des Arztes. Zwar müsse sich jedermann berufliche Kritik gefallen lassen. Aber eine so negative Benotung könne „von einschneidender Bedeutung” für den weiteren beruflichen Erfolg des Betroffenen sein.
Quelle: dpa