Umbau für behindertengerechtes Wohnen von der Steuer absetzbar

Ein Umbau kann den Wohnraum an die Bedürfnisse eines Behinderten anpassen. Häufig entstehen dabei Kosten im sechsstelligen Bereich. Steuerpflichtige konnten diese Kosten bislang meist nur einmalig als außergewöhnliche Belastung absetzen. Das könnte sich jetzt ändern.

Wenn ein Haus oder eine Wohnung behindertengerecht umgebaut werden muss, können Steuerpflichtige die Kosten dafür beim Finanzamt als außergewöhnliche Belastung angeben. In der Regel akzeptiert das Finanzamt sie aber nur einmalig in dem Jahr, in dem die Kosten anfallen. Der Bundesfinanzhof (BFH) muss nun in einem Revisionsverfahren entscheiden, ob die außergewöhnlichen Belastungen auch über mehrere Jahre verteilt werden dürfen (Az.: VI R 36/15). Darauf macht der Neue Verband der Lohnsteuervereine (NVL) aufmerksam.

Im aktuellen Fall wollte ein Elternpaar seine schwerbehinderte Tochter zu Hause pflegen. Dafür war ein Umbau in Höhe von 166.000 Euro nötig. Da die Kosten in der Regel nur einmalig als außergewöhnliche Belastung angegeben werden können, hätte sich zwar ihre Steuerbelastung in dem Jahr auf Null verringert – ein Teil der Umbaukosten hätte sich aber nicht mehr steuermindernd ausgewirkt. Deshalb beantragten die Eltern, die Aufwendungen gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Dies lehnten das Finanzamt sowie das Finanzgericht Baden-Württemberg ab. Nun müssen die Richter des BFH entscheiden. Der NVL rät Betroffenen, unter Berufung auf das Aktenzeichen beim Finanzamt Einspruch einzulegen. Dadurch würde das Verfahren des einzelnen Steuerpflichtigen ruhen, bis die Entscheidung der BFH-Richter feststeht.

Nach Einschätzung des NVL könnte das Urteil zugunsten der Steuerpflichtiger ausfallen, denn bereits in der Vergangenheit habe es entsprechende Entscheidungen gegeben. So hatte beispielsweise das Finanzgericht Saarland die Verteilung der Umbaukosten für ein behindertengerechtes Haus auf fünf Jahre akzeptiert (Az.: 1 K 1308/12). Auch die BFH-Richter entschieden in der Vergangenheit, aus Billigkeitsgründen Steuerpflichtigen in solchen Fällen ein Wahlrecht auf Verteilung der Aufwendungen einzuräumen (Az.: VI R 7/09).

Quelle: dpa