Unfruchtbare Frauen können Ausgaben für eine künstliche Befruchtung als Krankheitskosten steuerlich geltend machen. Vom Finanzamt anerkannt werden die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung, wenn die Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden. Laut einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) gilt das auch dann, wenn die empfängnisunfähige Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt (Az.: VI R 47/15).
Quelle: dpa