Sonderausgabenabzug von Krankenkassenbeiträgen auch bei Bonuszahlung

Bonuszahlungen von Krankenkassen freuen die Versicherten. Der Haken: Das Finanzamt kürzt in der Regel die abziehbaren Versicherungsbeiträge um den Bonus. Allerdings ist diese Praxis juristisch umstritten.

Grundsätzlich gilt: Krankenkassenbeiträge sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Das trifft jedenfalls auf die Beiträge zu, die der Basisabsicherung dienen, erklärt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin. Gewährt aber die Krankenkasse ihren Mitgliedern Prämien, Boni oder andere Rückerstattungen, kürzt das Finanzamt die abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge in Höhe der Rückerstattung.

Das passierte auch einer Arbeitnehmerin, die von ihrer Krankenkasse 150 Euro für die Teilnahme an einem Bonusprogramm erhalten hatte. Die Teilnehmer verpflichteten sich dabei zu zusätzlichen Vorsorge- und Gesundheitsmaßnahmen, die sie privat bezahlten und die nicht zur Basisabsicherung gehörten. Dabei ging es beispielsweise um bestimmte Vorsorgeuntersuchungen, Nahrungsergänzungsmittel oder die Mitgliedschaft in Fitness-Studios und Sportvereinen. Das Finanzamt verrechnete diesen Bonus mit den absetzbaren Beitragszahlungen.

Die Arbeitnehmerin klagte gegen dieses Vorgehen und erhielt vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz Recht (Az.: 3 K 1387/14). Eine Verrechnung von Versicherungsbeiträgen mit Erstattungen, Boni oder anderen Zuschüssen der Krankenkasse durch das Finanzamt setze die Gleichartigkeit solcher Zahlungen voraus, hieß es im Urteil. Dies sei hier nicht der Fall. Im Gegenteil: Der Bonus belohne zusätzliche gesundheitsfördernde Bemühungen der Versicherten.

Steuerpflichtige sollten in vergleichbaren Fällen Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und ein Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf die anhängige Revision beim BFH beantragen.

Quelle: dpa