Bundesgesetz regelt Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen

Asylsuchende sind nach Verlassen der Erstaufnahme über die Sozialverwaltung der Kommunen krankenversichert. Das Asylbewerberleistungsgesetz von 1993 sieht dabei Leistungen „zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände“ vor. Deutlich reduziert ist der Umfang der regulären kassenärztlichen Leistungen insbesondere bei psychotherapeutischen Behandlungen über längere Zeit und bei Reha-Maßnahmen.

Die Ärzte rechnen ihre Leistungen für Asylbewerber über die Kassenärztliche Vereinigung ab. Die Kosten werden von der Kommune übernommen, in der die Flüchtlinge untergebracht sind.

Nach einer Aufenthaltsdauer von 15 Monaten meldet die Sozialverwaltung den Asylbewerber bei einer Krankenkasse an, danach hat dieser Anspruch auf denselben Leistungsumfang wie andere Versicherte auch. Ausgenommen sind Leistungen der Pflegeversicherung. Für anerkannte Asylberechtigte erstattet das Sozialamt den Krankenkassen die Behandlungskosten.

Quelle: dpa