Krankheit oder ein Unfall können einem Arbeitsleben ein jähes Ende setzen. Und dann? Wenn ein Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist, seinen Job zu machen, kann er Erwerbsminderungsrente beantragen.
Ein Erwerbsleben dauert rund 40 Jahre – je nach Ausbildung oder Studium ein paar Jahre kürzer oder länger. Aus gesundheitlichen Gründen müssen aber jedes Jahr mehrere Zehntausend Menschen ihren Job aufgeben, bevor sie das Rentenalter erreichen. Die Hauptursachen dafür sind nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) Probleme mit Gelenken und Wirbelsäule, innere Krankheiten oder psychische Beschwerden.
„Der Körper fängt oft gerade dann an zu streiken, wenn man auf dem Höhepunkt der beruflichen Laufbahn ist”, sagt Christian Westhoff, stellvertretender BMAS-Pressesprecher. Damit aber mit der verminderten Erwerbsfähigkeit – mit der oft der Verlust des Arbeitsplatzes einhergeht – kein persönliches Drama entsteht, gibt es die Erwerbsminderungsrente. Die wichtigsten Informationen:
Wer hat Anspruch auf Erwerbsminderungsrente?
„Die volle Erwerbsminderungsrente erhält, wer weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann”, erklärt Wolfgang Wawro vom Deutschen Steuerberaterverband. Das kann wegen einer schweren oder chronischen Krankheit oder infolge eines Unfalls der Fall sein. Den Anspruch auf diese Leistung hat jeder Arbeitnehmer, der vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens fünf Jahre lang Beiträge gezahlt und in den fünf Jahren vor Beginn der Rente drei Jahre lang eingezahlt hat.
Reha vor Rente: Erwerbsfähigkeit soll möglichst wieder hergestellt werden
Berufsanfänger sind im Falle eines Arbeitsunfalls vom ersten Arbeitstag an geschützt, wie Dirk von der Heide erläutert, Sprecher der Deutschen Rentenversicherung Bund. „Ein privater Unfall ist unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach einem Jahr Beitragszahlung abgesichert.” Wichtig ist, dass die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist. Zudem gilt laut von der Heide der Grundsatz „Reha vor Rente”: „Zunächst wird geprüft, ob die Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Rehabilitation wieder hergestellt werden kann.” Das Ziel ist klar: Der Arbeitnehmer soll selbst seinen Lebensunterhalt bestreiten können.
Die Höhe der Rente wird individuell berechnet, auf Grundlage der Versicherungsjahre in der Rentenversicherung und den Entgeltpunkten. Oft reicht das nicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann diese Lücke füllen.
Gibt es eine Staffelung?
„Es wird zwischen der Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung unterschieden”, erklärt von der Heide. Wer zwischen drei und unter sechs Stunden jeden Tag arbeiten kann, kann eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bekommen. Zusammen mit einer regulären Arbeit sollte das Geld dann zum Leben reichen. Wer weniger arbeiten kann, soll mit der Rente den Verdienst ersetzen. Erwerbsminderungsrenten sind prinzipiell befristet auf drei Jahre, können laut Wawro aber verlängert werden.
Gibt es Mindestvoraussetzungen beim Alter oder bei den Berufsjahren?
Fünf Jahre lang müssen Beiträge gezahlt worden sein. „Zusätzlich müssen in den fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit belegt sein”, erläutert von der Heide. Eine Ausnahme gibt es für all jene, die bereits vor dem 1. Januar 1984 fünf Jahre lang Beiträge gezahlt hatten: Sie können auch ohne die drei Jahre Pflichtbeiträge rentenberechtigt sein – sofern sie lückenlos weitergezahlt haben.
Darf man noch arbeiten, wenn man Erwerbsminderungsrente bekommt?
„Im Rahmen seiner eingeschränkten Möglichkeiten darf man durchaus noch arbeiten oder auch selbstständige Einkünfte erzielen”, sagt Steuerexperte Wawro. Wer den vollen Satz bekommt, darf im Monat 450 Euro dazuverdienen und zweimal im Jahr sogar das Doppelte. Bei Selbstständigen werden häufig auch gleitende Sätze akzeptiert – in diesem Fall ist allerdings der zweimalige doppelte Verdienst nicht gestattet. Ist das Einkommen höher, wird laut von der Heide die Rente gekürzt oder nicht mehr gezahlt.
Hinzuverdienstgrenzen sind individuell verschieden
Mehr Geld darf man verdienen, wenn teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Die Grenzen werden individuell ermittelt, unter anderem sind sie von den erzielten Bruttoarbeitsverdiensten in den drei Kalenderjahren vor der Rente abhängig. „Reicht die Rente zum Lebensunterhalt nicht aus, können ergänzende Sozialleistungen beantragt werden”, sagt von der Heide. Nicht zum Zuverdienst gehören Pflegegeld, Einkünfte als Behinderter und Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Mieteinnahmen.
Übrigens: Die Rente wegen Erwerbsminderung wird für die Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigungen gezahlt, erläutert von der Heide. „Sie endet spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze.” Die Altersrente wird dann unter Berücksichtigung der Rentenzeiten berechnet – ist diese aber niedriger als die bisherigen Zahlungen, greift ein Besitzschutz.
Was muss man bei der Erwerbsminderungsrente steuerlich beachten?
Wie bei der Altersrente wird beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente der Besteuerungsanteil nach dem Kalenderjahr ermittelt, in dem die Rente beginnt. „Weil die Renten oft schon in jüngeren Jahren bezogen werden, fallen sie entsprechend gering aus”, sagt Wawro. Dadurch werde ein Alleinstehender, soweit er keine anderen Einkunftsquellen hat, meist von der Steuer nicht behelligt. Bei Eheleuten hingegen besteht häufig die Pflicht zur Einkommensteuererklärung.
Von Verena Wolff (dpa)