Eine Augenklinik darf ihren Patienten nicht ohne weiteres einen kostenlosen Fahrdienst anbieten – und ihn damit möglicherweise zu einer Entscheidung für die Einrichtung verlocken. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Urteil. Nach Auffassung der Richter ist es nicht auszuschließen, dass es sich bei dem Angebot um eine unsachliche Beeinflussung der Patienten handelt. Es besteht die Gefahr, dass sich Patienten bei ihrer Entscheidung für die Klinik weniger an der Qualität der ärztlichen Leistungen als vielmehr an dem zusätzlichen Service orientieren (Az.: I ZR 213/13).
Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung auf und verwies die Sache an das Oberlandesgerichts Köln (OLG) zurück. Die Kölner Richter haben zuvor die Klage eines Augenarztes abgewiesen. Er sah es als gesetzwidrig an, dass eine Augenklinik potenziellen Patienten anbietet, sie mit einem kostenlosen Fahrdienst abzuholen.
Anders als das OLG teilte der BGH die Auffassung, dass dieses Verhalten wettbewerbswidrig sei. Die Klageabweisung des OLG sei vorschnell gewesen. Denn mit dem kostenlosen Fahrdienst können Patienten auch über längere Strecken gefahren werden und dadurch erheblich Eigenkosten sparen. Wie es sich in diesem Einzelfall verhält, muss nun das OLG in einem neuen Verfahren klären.
Quelle: dpa