Pflegende Familienangehörige sind grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Allerdings gilt dies nicht für alle Tätigkeiten im Rahmen der Pflege, wie zum Beispiel die Gabe von Medikamenten. In bestimmten Fällen kann aber dennoch ein Arbeitsunfall vorliegen, wenn die Medikamentengabe allein deshalb erfolgte, um eine versicherte Tätigkeit wie das Zu-Bett-Bringen zu ermöglichen. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Az.: L 6 U 2398/14).
Der Fall
Die Frau pflegte ihre Mutter bei sich zu Hause. Zuletzt hatte die Mutter Pflegestufe III. Die Frau wollte ihre Mutter ins Bett bringen, musste sie dazu aber in einen Rollstuhl setzen. Dabei hatte die Mutter jedoch starke Schmerzen. Die Tochter wollte daher zunächst ein Schmerzmittel aus dem Erdgeschoss holen. Auf der Treppe stürzte die Frau verletzte sich schwer. Sie war der Meinung, es liege ein Arbeitsunfall vor. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte dies ab, da die Gabe von Medikamenten nicht versichert sei.
Das Urteil
Nach Ansicht des Gerichts lag ein Arbeitsunfall vor. Auch wenn die Verabreichung von Medikamenten generell nicht unfallversichert sei, sei das Medikament hier allein deshalb geholt worden, um das Zu-Bett-Bringen möglich zu machen. Letzteres deckt der Versicherungsschutz ab. Es bestehe auch ein zeitlicher Zusammenhang. Das Schmerzmittel wirke nach 10 bis 15 Minuten, sodass die Mutter dann in den Rollstuhl hätte gesetzt und zu Bett gebracht werden können.
Quelle: dpa