Gesetz zur Zwangsbehandlung von Patienten

Im Februar 2013 trat das Gesetz zur “Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme” in Kraft. Der Gesetzgeber reagierte damit auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) von Mitte 2012. Darin gab dieser seine bisherige zurückhaltende Rechtsprechung zur ärztlichen Zwangsbehandlung von Betreuten auf.

Der BGH entschied, dass es an einer “den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Regelung für eine betreuungsrechtliche Behandlung gegen den natürlichen Willen des Patienten fehlt”. Das Fehlen solcher Zwangsbefugnisse könne zu schwerwiegendem gesundheitlichen Schaden der Betroffenen führen. “Die ärztliche Zwangsbehandlung von Betreuten bedarf deshalb einer gesetzlichen Regelung”.

Das Gesetz hält nun fest, einer ärztlichen Zwangsmaßnahme müsse “der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommene Versuch vorausgehen, den Betreuten von der Notwendigkeit der Maßnahme zu überzeugen”.

Eine Zwangsmaßnahme bedarf generell einer richterlichen Genehmigung. Eine Einwilligung des Betreuers reicht nicht. Voraussetzung für eine gerichtliche Entscheidung über eine ärztliche Zwangsmaßnahme wiederum sei eine unvoreingenommene ärztliche Begutachtung. Die Begutachtung dürfe nicht durch den zwangsbehandelnden Arzt oder einen Arzt vorgenommen werden, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet habe.

Quelle: dpa