Krankenkasse muss höhenverstellbaren Therapiestuhl zahlen 

Behinderte haben Anspruch auf selbstständiges Wohnen. Dazu gehört auch, sich selbst Mahlzeiten zubereiten zu können. Wenn dies nur mit einem Arbeits- und Therapiestuhl möglich ist, haben Betroffene Anspruch darauf, dass die Krankenkasse einen solchen Stuhl bereitstellt. Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim hervor (Az.: S 11 KR 3029/17), über die die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Der Fall: Ein 75-jährige Mann ist halbseitig gelähmt. Er hatte von seiner Krankenkasse unter anderem einen Leichtrollstuhl und einen Elektrorollstuhl erhalten. Er beantragte einen höhenverstellbaren Therapie- und Arbeitsstuhl. Die Begründung: Nur so könne er sein Essen in der Küche zubereiten. Mit seinem Rollstuhl erreiche er die Arbeitsplatte nicht. Die Krankenkasse lehnte das mit der Begründung ab. Regelmäßig benötigte Gegenstände müssten in Rollstuhlhöhe positioniert werden.

Das Urteil: Die Klage des Mannes war erfolgreich. Er benötige den Arbeits- und Therapiestuhl. Mit seinem Leichtrollstuhl könne er sich nicht in der ganzen Wohnung fortbewegen. Neben dem Zubereiten der Mahlzeiten benötige er den Therapie- und Arbeitsstuhl, um sich aus dem Sitzen in den Stand aufzurichten. Dieses Hilfsmittel sei notwendig, um dem Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens gerecht zu werden.

Quelle: dpa