Schulbegleiter für ein Kind mit Behinderung

Der gemeinsame Schulunterricht von behinderten und nicht-behinderten Kindern ist ein Ziel in der Bildungspolitik. Dabei benötigen die behinderten Schüler entsprechende Betreuung. Doch wer bezahlt diese?

Ein Schulbegleiter hilft einem behinderten Kind auf einer Regelschule – doch wer trägt die Kosten dafür? Darüber entscheidet das Bundessozialgericht am Freitag (13.15 Uhr) in Kassel (Az: B 8 SO 8/15 R). Das Mädchen mit Down-Syndrom aus Baden-Württemberg wurde im Schuljahr 2012/2013 mit Billigung des zuständigen Schulamtes in der ersten Grundschulklasse gemeinsam mit nicht behinderten Kindern unterrichtet.

Weil das 2002 geborene Kind aufgrund seiner Behinderung an einer Sprach-, einer motorischen Entwicklungs- und einer Kommunikationsstörung sowie einer Schwäche der Feinmotorik leidet, unterstützte sie ein sogenannter Schulbegleiter. Der Landkreis Tübingen lehnte die Übernahme der Kosten in Höhe von 18.200 Euro für diesen ab. Dagegen klagte das Mädchen und hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Das Landessozialgericht führte in seiner Entscheidung an, außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Tätigkeit müsse der Beklagte die Kosten für unterstützende Hilfen übernehmen.

Das Urteil hat nach Auskunft des Bundessozialgerichts Auswirkungen auf alle unterstützenden Schulbegleiter, wenn in Inklusionsklassen unterrichtet wird.

Quelle: dpa