Schwerbehinderte haben Anspruch auf eine sogenannte Arbeitsassistenz. Welchen und wie sie welchen Jobs nachgehen, dürfen sie aber selbst entscheiden. Der Anspruch auf Assistenz besteht deshalb grundsätzlich auch in einer Teilzeit- oder Nebentätigkeit als Selbstständiger – und nicht nur dann, wenn Schwerbehinderte arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Das geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 5 C 9.16) hervor, auf das der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) hinweist.
Quelle: dpa