Gesetzliche Krankenkasse wechseln – Sonderkündigungsrecht nutzen

Ab Januar müssen die meisten Versicherten mehr zahlen, denn viele gesetzliche Krankenkassen erhöhen ihre Zusatzbeiträge. Doch Mitglieder können den Anbieter wechseln, denn in solchen Fällen haben sie ein Sonderkündigungsrecht.

Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen die Zusatzbeiträge nicht einfach so anheben. „Will die Krankenkasse die Zusatzbeiträge erhöhen, muss sie dies bis zum Ende des Vormonats ankündigen”, erklärt Ann Marini, Sprecherin des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung. Sollen die Zusatzbeiträge also ab Januar steigen, müssen die Versicherer ihre Kunden darüber bis zum 31. Dezember informieren. Mitglieder haben dann die Möglichkeit ihren Anbieter zu wechseln – die wichtigsten Fragen und Antworten dazu:

Wer darf wechseln?

Grundsätzlich können Mitglieder jederzeit ihren Vertrag kündigen – unabhängig von den Beitragserhöhungen. Voraussetzung dafür ist: „Sie sind bei einer gesetzlichen Krankenkasse mindestens 18 Monate Mitglied”, erklärt Marini vom GKV-Spitzenverband. Ansonsten gilt: Bei Erhöhungen des Zusatzbeitrags haben alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen ein Sonderkündigungsrecht.

Welche Fristen müssen Versicherte beachten, wenn sie aufgrund einer Tariferhöhung wechseln wollen?

Dann müssen Mitglieder innerhalb des Monats kündigen, zu dem die Zusatzbeiträge erhöht werden sollen. „Sonst verfällt das Sonderkündigungsrecht”, erklärt Baierl-Johna, Projektleiterin bei der Stiftung Warentest. Wird der Zusatzbeitragssatz also zum 1. Januar erhöht, haben Versicherte grundsätzlich bis zum 31. Januar Zeit zu kündigen – der Termin fällt 2016 jedoch auf einen Sonntag, somit verschiebt sich die Frist zur Sonderkündigung auf den 1. Februar 2016, erklärt Marini.

Wie lange dauert der Wechsel?

In der Regel dauert es zwei Monate, bis sie beim neuen Versicherer Mitglied werden können. Die Übergangsfrist beginnt zum Monatsende, in dem der Versicherte gekündigt hat, sagt Baierl-Johna. Wer also im Januar seine Mitgliedschaft kündigt, ist ab 1. April offiziell Mitglied bei der neuen Kasse. Versicherte müssen bis dahin aber noch den erhöhten Zusatzbeitragssatz ihrer alten Kasse zahlen.

Welche Leistungsunterschiede bestehen zwischen den Anbietern?

Grundsätzlich sind 95 Prozent aller Leistungen gleich. Das geht aus einer Erhebung der Stiftung Warentest hervor. Denn Regelleistungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, müssen alle Kassen anbieten. Unterschiede bestehen im Bereich der freiwilligen Leistungen: Einige Anbieter zahlen Zuschüsse für bestimmte Behandlungen, die nicht im Regelleistungskatalog enthalten sind, bieten zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen kostenlos an oder stellen ihren Kunden rund um die Uhr eine Hotline für medizinische Fragen zur Verfügung. Ein Vergleich lohnt sich – wichtig ist, dass die Leistungen zu den persönlichen Bedürfnissen passen. „Gutverdiener können bis zu mehrere hundert Euro sparen, wenn sie wechseln”, weiß Baierl-Johna.

Können sich aus einem Wechsel für Versicherte Nachteile ergeben?

Grundsätzlich nicht. Denn die gesetzlichen Kassen dürfen Versicherte nicht ablehnen – das gilt auch bei Vorerkrankungen. „Leistungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind und die die alte Kasse bewilligt hat, muss auch die neue Kasse übernehmen”, sagt Baierl-Johna. Es kann aber sein, dass die neue Kasse Leistungen erneut überprüft – dass sie also etwa bei Pflegebedürftigen nochmals einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung schickt.

Quelle: dpa