Pflegebedürftige Rentner haben keinen Anspruch auf Sachleistungen, wenn sie dauerhaft im Ausland leben. Zwar sei das Pflegegeld uneingeschränkt an Versicherte mit Wohnsitz im EU-Ausland zu transferieren, entschied das Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 5 P 281/13). Ein Anspruch auf Pflegesachleistungen auf den entsprechenden Erstattungsanspruch sei hingegen nicht exportfähig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
In dem verhandelten Fall lebte der 73-jährige Kläger dauerhaft in Spanien. Von der beklagten privaten Pflegeversicherung wollte er die Feststellung einklagen, dass er im Fall des Eintritts der Pflegebedürftigkeit einen Sachleistungsanspruch hat, also zum Beispiel Rechnungen eines Pflegedienstes, Hilfsmittel- oder Pflegeheimrechnungen erstattet bekommt. Die Versicherung hatte dem Kläger für den Fall anerkannter Pflegebedürftigkeit lediglich die Zahlung von Pflegegeld avisiert.
Zu Recht, wie das Sozialgericht entschied. Sachleistungen seien grundsätzlich nur vom Sozialversicherungsträger für den jeweiligen Wohnort zu gewähren. Sachlicher Grund für die Begrenzung auf Pflegegeld seien die auf das Inland beschränkten Möglichkeiten der Kontrolle der Pflegebedürftigkeit sowie der Qualitätskontrolle. Eine Ausnahme gelte lediglich für Ruhestandsbeamte und ihnen Gleichgestellte, was auf den Kläger aber nicht zutreffe.
Quelle: dpa