Statt in den eigenen vier Wänden verbringen viele ihren Lebensabend in einem Pflegeheim. Bevor sie dorthin umziehen, müssen sie mit der Einrichtung einen Vertrag abschließen. Worauf künftige Heimbewohner vor der Unterzeichnung achten sollten. (Mehr dazu im Interview mit einer Pflegeexpertin)
Das passende Pflegeheim ist gefunden, jetzt muss noch einiges geregelt werden. Pflege- und Betreuungsleistungen werden zwischen Heimträger und dem künftigen Bewohner schriftlich vereinbart – und zwar in einem Heimvertrag.
Ein solcher Vertrag sollte keinesfalls im Hauruck-Verfahren unterzeichnet werden. Dafür sind die Veränderungen, die ein Umzug ins Heim mit sich bringt, oft viel zu einschneidend. Rechtzeitig vor Vertragsunterzeichnung muss der Betreiber des Heims dem Bewohner in spe oder dessen Vertretung in leicht verständlicher Form schriftliche Infos über den Vertragsinhalt zukommen lassen. „Konkret geht es um eine genaue Gegenüberstellung von Leistungen und Entgelten“, sagt Ulrike Kempchen. Sie ist Rechtsanwältin bei der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) mit Sitz in Bonn.
Bevollmächtigten festlegen
Zu diesen vorvertraglichen Informationen ist der Heimbetreiber gesetzlich verpflichtet – festgeschrieben ist dies im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG). Dadurch soll der künftige Heimbewohner den Vertragsinhalt noch einmal in Ruhe überdenken können und sich eventuell beraten lassen. Die vorvertraglichen Informationen werden später Vertragsbestandteil. „Kommt es zu Abweichungen bei den vorvertraglichen Informationen, dann muss dies im späteren Vertrag deutlich gekennzeichnet werden“, betont Kempchen.
Das WBVG gibt es seit 2009. Es regelt die zulässigen Inhalte von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen. So ist beispielsweise festgeschrieben, dass ein Heimvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird. „Eine Befristung ist nur möglich, wenn sie dem Interesse des Verbrauchers nicht widerspricht“, sagt die Juristin Gisela Rohmann von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz in Mainz. Zum Beispiel wenn jemand nur vorübergehend zur Kurzzeitpflege im Heim lebt, etwa bis die Wohnung seniorengerecht umgebaut wurde.
Wenn betreuende Angehörige oder Vorsorgebevollmächtigte einen Vertrag für den angehenden Bewohner unterschreiben, weil er dazu aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, sollten sie das kenntlich machen. Dazu können sie mit dem Zusatz „in Vertretung“ oder „als Bevollmächtigter“ unterzeichnen, rät Kempchen. Andernfalls gelten sie als Vertragspartner. „Das Heim könnte dann Geld-Forderungen nicht nur an den Bewohner, sondern auch an den Unterzeichner stellen.“
Bei schwammigen Formulierungen nachhaken
Nicht zulässig sind nach Angaben von Kempchen einseitige Entgelterhöhungen. Diese bedürfen grundsätzlich der Zustimmung. Aufpassen sollten künftige Heimbewohner auch bei Formulierungen wie „wenn der Pflegebedarf es erfordert, kann dem Bewohner ein anderes Zimmer zugewiesen werden.“ Das „ist unklar und schwammig“, betont Kempchen. Bewohner sollten darauf bestehen, dass der Passus entweder konkretisiert oder aber gestrichen wird. Auch sollten sie darauf achten, dass im Nachhinein die vertraglichen Leistungen angepasst werden können, wenn sich der Gesundheitszustand verändert.
Heimbewohner können einen ursprünglich unbefristet abgeschlossenen Vertrag wieder beenden. „Eine Kündigung ist bis zum dritten Werktag des laufenden Monats möglich, der Vertrag endet dann zum Monatsende“, sagt Rohmann. Nach Vertragsbeginn kann der Bewohner innerhalb von zwei Wochen fristlos kündigen. Bei Preiserhöhungen seitens des Heims hat der Bewohner ebenfalls ein Kündigungsrecht. „Der Vertrag kann etwa bei Verfehlungen des Personals gegenüber dem Bewohner, in dessen Folge das Vertrauensverhältnis zerstört ist, jederzeit aufgehoben werden, wenn ein Verbleiben unzumutbar wäre“, betont Kempchen.
Vorgaben des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes werden nicht immer eingehalten
Auch der Heimträger hat ein vertraglich verbrieftes Kündigungsrecht – beispielsweise, wenn der Heimbewohner das vereinbarte Entgelt nicht zahlt. „Auf eine solche Kündigung muss der Heimträger den Bewohner aber vorher hinweisen und ihm eine angemessene Zahlungsfrist setzen“, erläutert Rohmann.
Alles in allem sollten künftige Heimbewohner wachsam sein. „Erfahrungen der Verbraucherzentralen zeigen, dass die Vorgaben des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes nicht immer vollständig beachtet werden“, sagt eine Sprecherin des Bundesfamilienministeriums in Berlin. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte seinen Vertrag von Juristen prüfen lassen, etwa von einem Rechtsanwalt. Möglich ist ein Vertragscheck auch bei der BIVA – laut Kempchen kostet das den Verbraucher pauschal 60 Euro.
Von Sabine Meuter (dpa)