Richtet sich ein Rollstuhlfahrer in einem selbst geplanten Neubau sein Arbeitszimmer im ersten Stock ein, hat er keinen Anspruch auf Einbau eines Fahrstuhls auf Kosten der Rentenversicherung. Das geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts hervor (Az.: L 2 R 262/14), über die die Deutsche Anwaltauskunft informiert.
Der Fall: Ein auf den Rollstuhl angewiesener Mann ist als Konstruktionsleiter beschäftigt. Der 48-Jährige wohnte zunächst in der Nähe seines behindertengerecht ausgestatteten Arbeitsplatzes. Er plante den Bau eines Einfamilienhauses mit einem Arbeitszimmer im ersten Stock sowie einem Aufzug. Für den Lift beantragte er bei der Rentenversicherung als Rehabilitationsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Rentenversicherung lehnte eine Übernahme der Kosten ab. Sie müsse nur dann eine Wohnungshilfe erbringen, wenn eine berufsbezogene Notwendigkeit vorliege. Dagegen klagte der Mann.
Das Urteil: Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Die Rentenversicherung erbringe unter anderem Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um den Auswirkungen von Krankheit und Behinderung auf die Berufstätigkeit entgegenzuwirken. Förderungswürdig seien jedoch nur Maßnahmen, die unmittelbaren Bezug zur Berufsausübung haben.
Hier habe der Mann bereits einen behindertengerechten Arbeitsplatz. Das Zimmer im ersten Stockwerk einzurichten, habe er selbst entschieden. Auf dieser Etage befänden sich auch weitere Privaträume. Der Aufzug diene daher mindestens gleichwertig der Erreichbarkeit dieser Räume.
Quelle: dpa