Patientenschützer: Karlsruhe muss Sterbehilfe-Urteil überprüfen 

Das Bundesverfassungsgericht muss nach Ansicht der Deutschen Stiftung Patientenschutz dringend klären, ob staatliche Stellen Sterbewilligen tatsächlich den Zugang zu den notwendigen Mitteln ermöglichen müssen. Stiftungsvorstand Eugen Brysch forderte die Bundesregierung auf, den Weg nach Karlsruhe zu gehen. Er sagte der Deutschen Presse-Agentur: „Es kann nicht sein, dass Verwaltungsbeamte über die Vergabe von Tötungsmitteln an Suizidwillige entscheiden.“

Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom März 2017, wonach das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in „extremen Notlagen“ dazu verpflichtet sein kann, die Erlaubnis für den Erwerb tödlich wirkender Mittel zu erteilen. Zumindest müsse es die Anträge prüfen.

Das Institut vertrat dagegen die Auffassung, dass dies nicht zu seinen Kompetenzen gehöre. Es beauftragte den Verfassungsrechtler Udo di Fabio, die verfassungsrechtlichen Auswirkungen des Urteils zu klären und zu prüfen, inwieweit das Bundesinstitut verpflichtet werden kann, einem Sterbewilligen die tödlichen Mittel zu verschaffen oder ihm dem Zugang zu ermöglichen.

Di Fabio hat nach dem vom BfArM am Montag veröffentlichten Gutachten verfassungsrechtliche Vorbehalte gegen das Urteil der Leipziger Richter. Diese stellten in ihrem Urteil vor allem auf das Persönlichkeitsrecht ab. Selbstbestimmung führe aber nicht zu einer Pflicht des Staates, sich an einer höchstpersönlichen Entscheidung zu beteiligen, hält di Fabio dem entgegen.

Der Gesetzgeber sei auch berechtigt, die Mittel zu verweigern, wenn er in einer Hilfe zur Selbsttötung die Gefahr sehe, künftig routinemäßig tödlich wirkende Substanzen ausgeben zu müssen, sobald ein Sterbewilliger danach frage.

Quelle: dpa