Ruhestand im Ausland – Worauf Rentner achten müssen

Zwei Rentner machen eine Raucherpause in Palma de Mallorca / © ZB - Special

Zwei Rentner machen eine Raucherpause in Palma de Mallorca / © ZB – Special

Wer mit dem Gedanken spielt, als Rentner seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Ausland zu verlagern, sollte sich im Vorfeld in Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsfragen umfassend beraten lassen. Auch das Thema Steuern darf nicht außen vor bleiben.

Von einem Altersruhesitz fernab der Heimat träumen viele. Manche schaffen den Sprung tatsächlich: Sie packen die Umzugskisten, geben ihre gewohnte Umgebung auf und verlagern ihren Lebensmittelpunkt in nahe oder ferne Länder – und zwar dauerhaft.

Rund 229 000 Renten wurden 2015 Monat für Monat an deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland überwiesen. 2014 waren es noch 225 000 Renten. Diese Zahlen nennt Dirk von der Heide von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin. Nach seinen Angaben zieht es deutsche Rentner innerhalb von Europa vor allem in die Schweiz, gefolgt von Österreich und Spanien. Außerhalb Europas liegen die USA an erster Stelle gefolgt von Kanada und Australien. 5 Fakten, die Rentner wissen müssen:

1. Rente

„Die Renten-Überweisungen ins Ausland erfolgen in aller Regel ohne Kürzungen“, sagt von der Heide. Einschränkungen kann es in Ausnahmefällen geben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Rentenansprüche von Vertriebenen oder Spätaussiedlern nach dem Fremdrentengesetz erworben wurden. Vor einer möglichen Wohnsitz-Verlagerung ins Ausland sollten Interessierte daher bei ihrem Rentenversicherungsträger ihre Ansprüche klären und sich beraten lassen, damit sie beim Lesen ihres Kontoauszugs in der neuen Heimat nicht aus allen Wolken fallen.

2. Private Altersversorgung

Auch ihre private Altersversorgung müssen Ruheständler vor einer dauerhaften Wohnsitzverlegung ins Ausland im Auge haben. Sie müssen zwar nicht mehr – wie es bis vor einigen Jahren der Fall war – bei einem Umzug außerhalb von Deutschland staatliche Riester-Förderungen wie Zulagen oder Steuerersparnisse zurückzahlen. Dies gilt aber nur innerhalb der Europäischen Union. „Wird der Wohnsitz ins nicht-europäische Ausland verlagert, dann müssen die etwa über die Riester-Rente erhaltenen Zulagen vollständig zurückgezahlt werden“, sagt Hasso Suliak vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin.

3. Steuern

Bedenken müssen Ruheständler auch, dass auf ihre Renten Abgaben fällig werden. Das Finanzamt in Neubrandenburg hat die Besteuerung von Renten, die ins Ausland fließen, im Visier. „Grundsätzlich werden die Renten von Rentnern im Ausland genauso besteuert wie von Rentnern im Inland“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Allerdings gibt es für die im Ausland lebenden Senioren Nachteile. Anders als in Deutschland haben sie keinen Steuerfreibetrag. Auch das Ehegattensplitting entfällt. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können nicht steuermindernd abgezogen werden.

„Faktisch kommt es somit bereits ab dem ersten Euro bei der deutschen Rente zur Steuerpflicht“, erklärt Klocke. Um doch noch in den Genuss von Steuervorteilen zu kommen, können betroffene Rentner einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, sollten Betroffene gegebenenfalls die Hilfe eines Steuerberaters klären. Er kann auch darüber informieren, ob mit dem Land, in das der Rentner künftig leben möchte, Abkommen bestehen, wonach die Rente dort versteuert werden kann.

4. Krankenversicherung

Bei einer dauerhaften Verlegung des Wohnsitzes innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland bestehen. „Das setzt voraus, dass die Betroffenen nur eine Rente der deutschen Rentenversicherung beantragt haben oder erhalten. Außerdem dürfen sie im neuen Wohnstaat keinen eigenen Leistungsanspruch etwa aufgrund einer Beschäftigung haben“, erläutert Ann Marini vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband).

  • Gesetzlich Krankenversicherte können sich im Europäischen Wirtschaftsraum bei einem Krankenversicherungsträger am neuen Wohnort registrieren lassen. Hierfür bekommen Rentner von der deutschen Krankenkasse eine entsprechende Anspruchsbescheinigung. Rentnern stehen im neuen Wohnstaat allerdings längst nicht die gleichen Leistungen wie in Deutschland zu. „Maßgeblich ist das im Wohnstaat geltende Recht“, erklärt Marini. Der Rentner hat Zuzahlungen und Eigenanteile am neuen Wohnstaat zu leisten wie eine dort gesetzlich versicherte Person.
  • Privat Krankenversicherte können ihren Wohnsitz dauerhaft in ein anderes Land des Europäischen Wirtschaftsraumes verlegen und für sie ändert sich nichts. Sie bekommen weiterhin die Leistungen nach deutschem Standard. „Sind allerdings Behandlungen teurer als in Deutschland, dann muss der Versicherte den verbleibenden Teil mitunter aus eigener Tasche bezahlen“, erklärt Nina Schultes vom Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV). Sie empfiehlt, dass sich der Versicherte vorab beraten lässt.

5. Pflegeversicherung

Die Ansprüche hieraus sind für gesetzlich wie privat Versicherte nach Art und Umfang gleich. „Lebt der Pflegebedürftige dauerhaft im Ausland, hat er nur Anspruch auf Pflegegeld“, erläutert Schultes. Dies wird ohne zeitliche Begrenzung in allen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes und in der Schweiz gezahlt. Der Anspruch auf Sachleistungen ruht dagegen.

Von Sabine Meuter (dpa)