Menschen mit einer schweren Geh- oder Sehbehinderung, die ein Auto fahren oder sich in ihrem Fahrzeug von einer Begleitperson fahren lassen, sind im Alltag auf spezielle Parkplätze angewiesen. Etwa vor Arztpraxen und Apotheken oder vor Supermärkten. Diese speziell ausgewiesenen Parkplätze sind deutlich breiter und länger als übliche Parkplätze und erleichtern so zum Beispiel Rollstuhlfahrern das Ein- und Aussteigen.
Parken darf man auf einem Behindertenparkplatz nur mit einem besonderen blauen Parkausweis, der seit 2001 in der Europäischen Union einheitlich gilt, so der TÜV Nord. Um den blauen EU-Parkausweis bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen, wird ein Schwerbehindertenausweis benötigt. Ausschließlich Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen “aG”) und Blinde (Merkzeichen “BI”) erhalten dann den kostenlosen, blauen Sonderparkausweis. Seit 2009 können ihn zusätzlich auch Contergangeschädigte sowie Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen, etwa mit beidseits amputierten Armen, beantragen.
Wichtig: Der Schwerbehindertenausweis alleine berechtigt nicht zum Parken auf dem Behindertenparkplatz. Außerdem gilt: Wer sein Fahrzeug ohne Berechtigung auf einem Behindertenparkplatz abstellt, muss mit einer Geldbuße von 35 Euro rechnen. Außerdem darf das Fahrzeug schon nach wenigen Minuten abgeschleppt werden.
Quelle: dpa