Angehörige können Pauschbetrag für Pflege geltend machen

Die Pflege Angehöriger wird vom Finanzamt finanziell durch einen Pauschbetrag unterstützt. Das ist aber an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Die Pflege Angehöriger ist oft mit erheblichem Aufwand verbunden. Psychisch, körperlich und auch finanziell. Bei letzterem hilft das Finanzamt aus, indem es einen Pauschbetrag gewährt, den die Pflegeperson von der Steuer absetzen kann. Er beläuft sich auf 924 Euro im Jahr und ist an bestimmte Voraussetzung gebunden, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) informiert.

So muss der Gepflegte die Pflegestufe III haben oder den Vermerk “H” für Hilflosigkeit im Schwerbehindertenausweis tragen. Zudem muss es sich um einen Angehörigen oder eine nahestehende Person wie einen Lebensgefährten handeln. Drittens muss der Angehörige die Pflege persönlich übernehmen, und sie muss in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder des Pflegenden erfolgen.

Hinzu kommt: “Gewährt wird der Pauschbetrag nur dann, wenn der Pflegeleistung keinerlei Einnahmen gegenüberstehen”, so Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohi. Das heißt, dass der Pflegebedürftige auch kein Pflegegeld aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung an den Angehörigen weiterleiten darf. “Das gilt nach aktueller Rechtsprechung leider auch für Ehegatten.” Anders sieht es allerdings aus, wenn das Pflegegeld von der Pflegeperson nur treuhänderisch verwaltet und für den Pflegebedürftigen verwendet wird. Dann wird der Pauschbetrag gewährt. Darüber muss dem Finanzamt allerdings ein Nachweis erbracht werden.

Eine Sonderbehandlung genießen Eltern pflegebedürftiger Kinder. Laut der Lohi können sie den Pflege-Pauschbetrag dank einer Steueränderung im Jahr 2003 geltend machen, obwohl sie Pflegegeld beziehen.

Quelle: dpa